Die Stiftung
Transparenz
Was über uns zu wissen ist.
Wir orientieren uns an der Selbstverpflichtung der Initiative transparente Zivilgesellschaft. Sie nennt Angaben, die eine gemeinnützige Organisation öffentlich machen soll. Details stehen auf dieser Seite.
Name, Sitz und Gründung
Hildegard und Hubert Johannsmann Stiftung, rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf. Rechtsfähig seit dem 20. Dezember 2023. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Stiftungssitz: In der Rehwiese 13, 40629 Düsseldorf
Zweck und Satzung
Zwecke der Stiftung sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Volksbildung. Die Satzung nennt dazu ausdrücklich die Erforschung von Konzepten der Führung, Organisation und Steuerung in Wirtschaft und Staat, Zuschüsse zu Forschungsarbeiten, Stipendien und Wissenschaftspreise, bildungspolitische Projekte einschließlich Vorträgen und Seminaren zu wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Fragen, Partnerschaften mit Universitäten und Hochschulen sowie Öffentlichkeitsarbeit, soweit sie der Zweckverwirklichung dient.
Welche konkreten Themen wir daraus ableiten, legt die Satzung nicht fest. Wie wir zu den Themenfeldern Würde & Eigensinn sowie Wagnis & Verantwortung gekommen sind, steht in einem eigenen Beitrag unter Aktuelles.
Steuerbegünstigung
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist als gemeinnützig anerkannt.
Finanzamt Düsseldorf-Mitte; Steuernummer: 133/5907/4086; Freistellungsbescheid vom 20.02.2026
Aufsicht
Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Oberste Stiftungsbehörde ist das für Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
Nach der Satzung legen wir der Stiftungsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vor.
Vorstand
Dr. Marc Konieczny, Vorstand Strategie und Kommunikation.
Thomas Rehmenklau, Finanzen und Governance.
Der Vorstand ist das oberste Organ der Stiftung. Er besteht nach der Satzung aus mindestens zwei und höchstens drei Personen, die Amtszeit beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und tritt mindestens einmal im Quartal zusammen.
Beide Vorstände arbeiten ehrenamtlich.
Personalstruktur
Die Stiftung hat keine Angestellten. Die Arbeit leisten die beiden ehrenamtlichen Vorstände. Für einzelne Aufgaben, etwa Kommunikation und steuerliche Beratung, arbeiten wir mit externen Dienstleistern.
Mittelherkunft
Die Stiftung finanziert ihre Arbeit aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. Das Vermögen besteht aus dem Grundstockvermögen, aus Zustiftungen, aus Spenden und aus den Erträgnissen daraus. Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
Zustiftungen und Spenden, mit denen Sie unsere operative Arbeit unterstützen möchten, sind herzlich willkommen.
Mittelverwendung
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Zurzeit arbeiten wir ausschließlich operativ. Wir nehmen keine Förderanträge entgegen und vergeben keine Fördermittel. Die Mittel gehen in die eigene Arbeit, also in die Vorbereitung und Durchführung unserer Gespräche, in die Veröffentlichung der Ergebnisse und in die laufende Verwaltung.
Verbindungen zu Dritten
Die Stiftung ist mit keiner anderen Organisation gesellschaftsrechtlich verbunden.
Tätigkeitsbericht
Den ersten Tätigkeitsbericht veröffentlichen wir nach Abschluss des Geschäftsjahres, in dem die operative Arbeit begonnen hat. Er erscheint hier und unter Aktuellem.
Hinweis
Fragen zu diesen Angaben beantworten wir. Schreiben Sie uns an info@hhj-stiftung.de.
SATZUNG
Satzung der Hildegard und Hubert Johannsmann Stiftung
Präambel
Die Industrienation Deutschland steht insbesondere angesichts der Globalisierung, der Digitalisierung, der Energiewende, des Klimawandels sowie des demographischen Wandels und der damit verbundenen gesellschaftlichen Transformationen vor großen Herausforderungen. Der Errichtung der Hildegard und Hubert Johannsmann Stiftung liegt die Überzeugung des Stifters zu Grunde, dass für eine erfolgreiche Bewältigung dieser Herausforderungen bei den in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft geführten Diskussionen und erst recht bei der politischen Entscheidungsfindung auch die weitreichenden und oftmals tief einschneidenden Konsequenzen solch umwälzender Veränderungen in gebotenem Maße Beachtung finden müssen. Die Hildegard und Hubert Johannsmann Stiftung soll daher einen Beitrag zur Einbeziehung aller Fakten und damit zur Reflexion leisten, um unter Berücksichtigung dieser Informationen innovative Lösungen und Konzepte auf Grundlage wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse und wirtschaftlich nachhaltiger Modelle zu entwickeln, die der Bewältigung der gesellschaftlichen und politischen Herausforderungen und dem Erhalt des Wohlstands dienen.
Diese Präambel ist Satzungsbestandteil.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
- Die Stiftung führt den Namen Hildegard und Hubert Johannsmann Stiftung.
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf.
- Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2
Gemeinnütziger Stiftungszweck
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zwecke der Stiftung sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Volksbildung.
- Der Zweck der Stiftung wird insbesondere durch die folgenden Maßnahmen verwirklicht:
- Förderung der Erforschung von innovativen Konzepten der Führung, Organisation und Steuerung in allen Bereichen der Wirtschaft und des Staates und die entsprechende Systementwicklung,
- Gewährung von Zuschüssen zu Forschungsarbeiten und Forschungsprojekten, Vergabe von Stipendien und Druckkostenzuschüssen sowie die Vergabe von Wissenschaftspreisen,
- Förderung, Organisation und Durchführung bildungspolitischer Projekte, auch in Form von Vorträgen, Seminaren und sonstiger Veranstaltungen zu wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Fragen,
- Förderung und Unterstützung von Forschungseinrichtungen sowie Lehr- und Beratungsinstituten sowie die Begründung von Partnerschaften mit Universitäten und Hochschulen,
- Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, soweit sie der Zweckverwirklichung dienen, z.B. durch Erstellung von Printerzeugnissen, elektronischen Datenträgern, Internetauftritten und Pressegesprächen.
- Die Stiftung kann sowohl operativ als auch fördernd tätig werden. Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 AO oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt (§ 58 Nr. 1 AO).
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 3
Stiftungsvermögen
- Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus
- dem Grundstockvermögen,
- Zustiftungen,
- Spenden und Zuwendungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks sowie
- den Erträgnissen aus dem Stiftungsvermögen (z.B. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen).
- Der Stifter hat das der Höhe nach in dem Stiftungsgeschäft näher bezeichnete Grundstockvermögen der Stiftung gewidmet, um aus der Nutzung der diesbezüglichen Erträge den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
- Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf auf diese Weise nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
- Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen (auch bezogen auf das Grundstockvermögen) sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig.
- Zustiftungen in das Grundstockvermögen sind zulässig.
- Die Erträge der Stiftung werden durch die Bewirtschaftung des Grundstockvermögens generiert. Dies geschieht durch das Halten, Verwalten und den Erwerb von Immobilienvermögen und sonstigen Vermögenswerten, immer mit dem Ziel, das Gesamtvermögen der Stiftung für eine nachhaltige Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke zu erhalten und zu mehren.
- Zur Verwaltung und Anlage des Grundstockvermögens kann sich die Stiftung auch unabhängiger externer Vermögensverwalter bedienen.
- Der Stiftungsvorstand kann für die Stiftung jederzeit eine ergänzende, für den Vorstand bzw. externe Vermögensverwalter verbindliche Anlagerichtlinie erlassen und diese den aktuellen Erfordernissen anpassen. Unbeschadet der vorgenannten Maßgaben gibt der Stifter bei Errichtung der Stiftung für die Stiftung keine weitere Anlagerichtlinie vor.
§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
- Aus den der Stiftung zufließenden Erträgen sind zunächst die Kosten der Stiftungsverwaltung und die gesetzlichen Abgaben zu decken. Im Übrigen sind die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Stifter nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
- Die Stiftung darf im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften Erträge in Rücklagen einstellen oder auch dem Stiftungsvermögen zuführen, soweit dies erforderlich erscheint, um die Stiftungszwecke nachhaltig zu erfüllen. Im Rahmen des steuerlich zulässigen (§ 58 Nr. 3 AO) kann die Stiftung ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise und darüber hinaus höchstens 15 % ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen verwenden.
- Keine natürliche oder juristische Person darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden. Die Stiftung darf Anstellungsverhältnisse begründen.
§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten
- Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. Ein solcher wird insbesondere auch nicht durch die wiederholte Gewährung von Leistungen begründet.
- Etwaige Steuern, die auf die Ausschüttungen von der Stiftung an den jeweiligen Destinatär anfallen, trägt der jeweilige Destinatär.
§ 6
Stiftungsorgane
- Die Organe der Stiftung sind
- der Stiftungsvorstand und
- sofern gebildet – der Stiftungsrat
Der Stiftungsvorstand ist das oberste Organ der Stiftung.
- Mitglieder eines Organs dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder eines anderen Organs innerhalb der Stiftung sein. Alle für die Stiftung in den Organen der Stiftung tätigen Personen haften gegenüber der Stiftung bei Verletzung ihrer Pflichten und Obliegenheiten nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Stiftung stellt die tätigen Organmitglieder insoweit von der Haftung gegenüber dritten Personen frei (D&O-Versicherung).
- Mitglieder eines Organs sollen nicht jünger als 25 Jahre sein. Die Mitglieder eines Organs sollen über ein abgeschlossenes Studium oder eine adäquate Ausbildung und entsprechende wirtschaftliche Erfahrung verfügen. Die Mitglieder der Organe sollen befähigt sein, Führungspositionen einzunehmen. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen im Regelfall aktiv im Berufsleben stehen. Organmitglieder sollten nicht älter als 75 Jahre sein. Dies gilt nicht für den Stifter bzw. den ihm nachfolgenden Testamentsvollstrecker.
- Jedes Organmitglied kann unabhängig von den Regelungen zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Stiftungsrat mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ohne Angabe von Gründen jederzeit niederlegen.
§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes
- Der Vorstand der Stiftung besteht aus mindestens zwei und höchstens drei natürlichen Personen. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch den Stifter im Stiftungsgeschäft. Der Stifter ist auf Lebenszeit Vorsitzender des Vorstandes. Nach seinem Ausscheiden rückt der ihm nachfolgende Testamentsvollstrecker in die Position des Stifters nach. Die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Stifter bestellt. Soweit der Stifter verstirbt oder nicht mehr in der Lage oder willens sein sollte, von diesem Recht Gebrauch zu machen, werden die Nachfolger vom Stiftungsrat bestellt. Auf Ersuchen des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.
- Die Mitgliedschaft im Vorstand endet
- nach Ablauf der Amtszeit von drei Jahren nach der Bestellung (gilt nicht für in dem Stiftungsgeschäft bestellte Mitglieder des Vorstandes),
- mit Abberufung durch den Stiftungsrat aus wichtigem Grund,durch schriftlich erklärten Rücktritt gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes,
- bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit bzw. mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers,
- mit dem Ableben des Mitglieds.
§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch den einzelvertretungsbefugten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Stifter, solange dieser Vorsitzender des Vorstandes ist, oder durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
- die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 und 14 (Satzungsänderung, Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss)
- Der Stifter ist als Vorstandsmitglied ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Die übrigen Vorstandsmitglieder — sofern vorhanden — sind, soweit es die finanzielle Lage der Stiftung zulässt, gegen eine angemessene Vergütung tätig. Sie haben in jedem Fall Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen und im Rahmen der Ausübung ihrer Organstellung angemessenen Auslagen zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer. Sofern ein Testamentsvollstrecker nach § 15 Abs. 2 und 3 Organmitglied wird, steht diesem in jedem Falle eine Vergütung zu, die nach berufsüblichen Stundensätzen zu bemessen ist.
§ 9
Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Quartal, schriftlich einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied unter Angabe des Beratungspunktes es verlangt. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung schriftlich ihre Zustimmung erteilen (Umlaufverfahren). Bei einem Patt entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Über die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 10
Zusammensetzung des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Personen. Er wird errichtet, wenn der Stifter dies anordnet, er verstirbt oder nicht mehr in der Lage oder willens ist, die Funktion des Vorstandsvorsitzenden auszuüben. Für diese Fälle wird der Stifter den ersten Stiftungsrat bestellen. Nach dem jeweiligen Ausscheiden der von dem Stifter erstbenannten Mitglieder des Stiftungsrates aus dem Stiftungsrat werden die nächsten Mitglieder des Stiftungsrates für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren berufen.
- Beim Ausscheiden von Stiftungsratsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Stifter bestellt. Soweit der Stifter verstirbt oder nicht mehr in der Lage oder willens sein sollte, von diesem Recht Gebrauch zu machen, werden die Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern des Stiftungsrates bestellt. Auf Ersuchen des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben. Scheiden alle Mitglieder gleichzeitig aus, bestimmen sie gemeinsam vorab die Nachfolger, sofern der Stifter verstorben ist oder hierzu nicht mehr in der Lage ist.
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese sollen besonders qualifizierte Persönlichkeiten sein und über die notwendige Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Stiftung verfügen. Der Vorsitzende soll auch in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubesetzung ihrer Position im Amt.
- Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet
- nach Ablauf der Amtszeit von drei Jahren nach der Bestellung (gilt nur für nicht in dem Stiftungsgeschäft bestellte Mitglieder des Stiftungsrates),
- mit Abberufung durch den Stiftungsrat aus wichtigem Grund (die Abberufung der in dem Stiftungsgeschäft erstbenannten Mitglieder des Stiftungsrates bedarf eines einstimmigen Beschlusses, bei dem das abzuberufende Mitglied nicht stimmberechtigt ist),
- durch schriftlich erklärten Rücktritt gegenüber dem Vorsitzenden des Stiftungsrates,
- bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit bzw. mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers,
- mit dem Ableben des Mitglieds.
§ 11
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat hat beratende, unterstützende und kontrollierende Funktion. Der Stiftungsrat wacht insbesondere über die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszweckes und insbesondere die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand.
- Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere
- Beratung und Unterstützung des Stiftungsvorstandes bei Erstellung von Haushaltsvoranschlägen und Wirtschaftsplänen,
- Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (unter Beachtung von § 15),Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 und 14 (Satzungsänderung; Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss).
- Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Mitglieder des Stiftungsrates sind, soweit es die finanzielle Lage der Stiftung zulässt, gegen eine angemessene Vergütung tätig. Sie haben in jedem Fall Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen und im Rahmen der Ausübung ihrer Organstellung angemessenen Auslagen zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer. Sofern ein Testamentsvollstrecker nach § 15 Abs. 2 und 3 Organmitglied wird, steht diesem in jedem Falle eine Vergütung zu, die nach berufsüblichen Stundensätzen zu bemessen ist.
§ 12
Beschlussfassung des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat ist bei Bedarf, jedoch mindestens quartalsweise, durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist.
- Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Entscheidungen des Stiftungsrates bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit, sofern der Stiftungsrat aus drei Mitgliedern besteht. Besteht der Stiftungsrat aus zwei Mitgliedern, bedürfen die Beschlüsse des Stiftungsrates der Einstimmigkeit.
- Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung schriftlich ihre Zustimmung erteilen (Umlaufverfahren). Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des Stiftungsrates zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 13
Änderungen der Stiftungssatzung
- Satzungsänderungen erfolgen durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsvorstandes nach Maßgabe des geltenden Gesetzes. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung dürfen nicht entfallen. Soweit sich Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen.
- Die Umwandlung des Zwecks, Zusammenlegung, Zulegung und Aufhebung der Stiftung sind nach Maßgabe des geltenden Gesetzes zulässig.
- Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 bedürfen der einstimmigen Zustimmung der Mitglieder des Stiftungsrates. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung bzw. Entscheidung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
§ 14
Auflösung der Stiftung und Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung, die jeweils einer Mehrheitsentscheidung von Vorstand und Stiftungsrat bedürfen, oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Volksbildung. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Der Anfallsberechtigte ist durch Beschluss des Stiftungsvorstandes zu bestimmen, dem sämtliche Vorstandsmitglieder zustimmen müssen.
§ 15
Besondere Rechte des Stifters
- Solange der Stifter lebt und geschäftsfähig ist, ist ausschließlich er berechtigt, die ersten Mitglieder (sich selbst eingeschlossen) des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates zu bestellen und abzuberufen. Für diesen Fall hat er auch das Recht, den Vorsitzenden des Vorstandes und des Stiftungsrates zu bestimmen. Sollten Neuwahlen erforderlich werden, hat das zu berufende Organ zuvor den Stifter anzuhören. Der Stifter kann nicht aus seinem Amt als Stiftungsvorstand abberufen werden.
- Solange der Stifter Mitglied im Vorstand ist, gelten für ihn die nachfolgenden Sonderregelungen:
- Der Stifter ist stets Vorsitzender des Organs, sofern er nicht schriftlich einen anderen Vorsitzenden bestimmt.
- Der Stifter ist in seiner Funktion als Vorsitzender des Vorstandes von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
- Die Amtszeit des Stifters ist nicht begrenzt.
§ 15a
Sonderregelungen bei Vorzeitigem Ableben des Stifters
- Sollte der Stifter versterben, bevor er die Mitglieder des ersten Stiftungsrates bestellt hat, und sollte der Stifter zudem durch letztwillige Verfügung weder eine solche Bestellung vorgenommen noch einen Testamentsvollstrecker ernannt haben (das „Vorzeitige Ableben“), werden die Mitglieder des ersten Stiftungsrates in Abweichung von § 10 Abs. 1 Satz 3 durch den Vorstand bestellt. Für die solchermaßen bestellten Mitglieder des ersten Stiftungsrates gelten insbesondere die §§ 10 ff. unverändert.
- Das Bestellungsrecht nach Abs. 1 steht im Falle des Vorzeitigen Ablebens dem Vorstand auch dann zu, wenn dem Vorstand im Zeitpunkt des Ablebens oder in dessen Folge nur eine einzelne natürliche Person angehören sollte, sofern und solange die Stiftungsaufsicht nach § 84c BGB anordnet, dass der Vorstand in Abweichung von § 7 Abs. 1 aus mindestens einer natürlichen Person besteht.
§ 16
Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsbehörde ist das für Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
§ 17
Unterrichtung der Stiftungsbehörde
Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.
§ 18
Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Gesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 19
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde, die nachträglich eingefügten Regelungen in § 15a mit deren Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.
Düsseldorf, den 24.09.2026